Ein Nichts als Altlast? – Verlassene Grubenbaue und Bodenschutzrecht

Nach dem Abbau von Bodenschätzen bleiben unterirdische Hohlräume zurück.

Sie können eine latente Gefährdung für Straßen und Gebäude an der Oberfläche und damit auch für Leben und Gesundheit von Menschen bedeuten. Ca. 6.000 Schachtanlagen in Nordrhein-Westfalen und zwischen 30.000 und 50.000 Tagesöffnungen in Deutschland alleine aus dem Erzbergbau öffnen den Zugang zu vielen Tausend Kilometern Hohlräumen. Zur sicheren Verwahrung von Hohlräumen stellt der Bergversatz eine geeignete Maßnahme dar. Vor allem Salzgestein ist oft bestens zur Aufnahme sogar besonders überwachungsbedürftiger Abfälle geeignet, weil es das Versatzmaterial und seine schädlichen Inhaltsstoffe auf Dauer einschließt und von der Biosphäre abschirmt. Gelingt es dem Grubenbetreiber, bei der zuständigen Behörde hierüber einen Langzeitsicherheitsnachweis zu führen, so genießt der Versatz besondere Privilegien, wonach auch Abfallmaterial versetzt werden darf, das die Grenzwerte nach Anlage 2 zur Versatzverordnung überschreitet (vgl. § 4 Abs. 3 VersatzV). Durch den erleichterten Einsatz von Abfällen unter Tage sollen die Hohlräume schneller verfüllt und damit die Gefahren für die Oberfläche rascher reduziert werden. Manche Bergwerke, deren Gestein über mehr oder weniger lange Zeiträume eine Bruchneigung entwickelt, verfügen deshalb über eine behördlich attestierte Versatznotwendigkeit. Deshalb ist der Bergversatz zurecht als Maßnahme der Abfallverwertung einzustufen, denn die Abfälle erfüllen unter Tage eine wesentliche Sicherungsfunktion.
Autor(en)
Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2006 (Dezember 2006)
Verkaufspreis
€ 32,00