Entsorgungspflicht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für Sortierreste aus „importierten“ Ausgangsstoffen

Nach der Grundkonzeption des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG tragen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verantwortung für die Entsorgung solcher Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen werden.

Das betrifft grundsätzlich alle Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Solange die Entsorgungskapazitäten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nicht ausgelastet waren, bestand für diese keine Veranlassung, die Entsorgungsverantwortung etwa für Restabfälle aus Sortieranlagen abzulehnen und die Entsorgung in ihren Anlagen zu verweigern.
Autor(en)
Dr. Timur Gelen
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2006 (Dezember 2006)
Verkaufspreis
€ 32,00