Der Begriff der Haushaltsabfälle im allgemeinen und besonderen Abfallrecht
Im Abfallrecht ist die Frage, ob Abfälle aus privaten Haushalten oder aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten stammen, in verschiedener Hinsicht von Bedeutung.
Grundlegend ist die Abgrenzung der Herkunftsbereiche zunächst für die Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG: Während für Abfälle aus privaten Haushalten die Überlassungspflicht an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger im Grundsatz auch im Falle der Verwertung der Abfälle und damit umfassend gilt1, sind Abfälle aus gewerblichen Herkunftsbereichen nur im Falle der Beseitigung überlassungspflichtig. Des Weiteren dürfen Haushaltsabfälle – anders als Abfälle aus gewerblichen Herkunftsbereichen – nicht von der kommunalen Entsorgungsverantwortung ausgeschlossen werden. 2 Für gewerbliche Siedlungsabfälle gilt zudem – anders als für Haushaltsabfälle – die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Darüber hinaus differenzieren auch viele kommunale Abfallgebührensatzungen nach dem Herkunftsbereich der Abfälle. Die Abgrenzung zwischen Haushaltsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen kann jedoch im Einzelfall durchaus schwierig sein und hat in diesem Jahr erstmals auch das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt.3 Hier wird deutlich, dass in der Abgrenzung zwischen Haushaltsabfällen und Gewerbeabfällen abfallwirtschaftliches Konfliktpotential stecken kann, da die Abgrenzung auch entscheidend für unterschiedliche Verantwortungsbereiche und damit verbundene wirtschaftliche Interessen ist.
Autor(en)
Dr. jur. Holger Thärichen, Dr. Rebecca Prelle
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2006 (Oktober 2006)
Verkaufspreis
€ 32,00