Das neue Umweltinformationsrecht: Grenzverschiebungen im Verhältnis von Staat und Gesellschaft
Die Aarhus-Konvention von 1998, die im Oktober 2001 in Kraft getreten ist,1 setzt ihre Vertragsparteien unter erheblichen Anpassungsdruck. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen noch nicht ratifiziert;2 allerdings hat die Europäische Gemeinschaft, die ebenfalls Vertragspartei ist,3 die Konventionsgebote in bislang zwei Richtlinien umgegossen, die von den Mitgliedstaaten in ihre Rechtsordnungen zu transformieren sind.
Während die besonders streitträchtige 3. Säule der Aarhus-Konvention über den gerichtlichen Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten auch gemeinschaftsrechtlich erst in Teilen normiert ist,4 sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur 2. Säule über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Deutschland trotz Fristablaufs noch nicht umgesetzt.5 Die 1. Säule der Aarhus-Konvention über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen war indes gemeinschaftsrechtlich bereits durch die Umweltinformationsrichtlinie 90/313/ EWG vorgezeichnet, die ihr deutsches Pendant im Umweltinformationsgesetz von 1994 (UIG 1994) fand, das einen voraussetzungslosen Zugang zu Informationen schuf. Die neue Richtlinie 2003/4/EG,6 die unter anderem die Anforderungen der Aarhus-Konvention aufnehmen soll, traf deshalb die deutsche Rechtsordnung nicht auf freiem und unvermessenem Feld.
Autor(en)
Prof. Dr. Elke Gurlit
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 05 / 2006 (Oktober 2006)
Verkaufspreis
€ 32,00