Zur Frage der Vereinbarkeit der REACH-Verordnung der EG mit höherrangigem EG- und WTO-Recht – eine Erwiderung**
Der Aufsatz von Harald Hohmann sieht in der politischen Einigung des Rates vom 13.12.2005 zu REACH – diese stimmt weitestgehend mit dem am 27.6.2006 vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Standpunkt überein – sowohl einen Verstoß gegen höherrangiges WTO – als auch gegen höherrangiges EU-Recht.
Insbesondere bedeute REACH nach Auffassung des Autors einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 2.1 TBT1 bzw. Art. III para. 4 GATT2), den Freihandelsgrundsatz (Art. 2.2 TBT bzw. Art. XI GATT) und den Grundsatz des Schutzes nicht-öffentlich geäußerter privater Daten (Art. 39 TRIPS3). Darüber hinaus verstoße die REACH-Verordnung gegen die EU-Grundrechtscharta, insbesondere gegen die Einfuhrfreiheit und die Unternehmerfreiheit (Art. 15 und 16 EU-Grundrechtscharta) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EU-Grundrechtscharta).
Autor(en)
Dr. Eckehard F. Rosenbaum
Contentpartner
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Publikation
StoffR 05 / 2006 (Oktober 2006)
Verkaufspreis
€ 25,00