Zur abwasserrechtlichen Behandlung von Fischzuchtanlagen

Fischzuchtanlagen, etwa zur Aufzucht von Forellen oder sonstigen Speisefischen, können zu einer erheblichen Belastung des aus der Anlage abfließenden Wassers führen.

Bei der „Produktion“ von Fischen kommt es nämlich zu vielfältigen Eigenschaftsveränderungen (vgl. § 2 Abs. 1 AbwAG) des Wassers durch künstliche Nahrungsmittelzusätze, Wachstumshormone, Medikamente, unverwertetes Fischfutter, Reinigungsmittel sowie Sauerstoffentzug infolge des intensiven Fischbesatzes. Leitet ein solches Unternehmen sein auf diese Weise belastetes Abwasser in ein natürliches Gewässer (§ 1 Abs. 1 WHG) ein, unterliegt es daher den Regeln des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG1) bzw. den ergänzenden Landesregelungen mit der Folge, dass eine Abgabe hierfür zu zahlen ist, deren Höhe sich gem. § 3 Abs. AbwAG nach dem Grad der Schädlichkeit des Abwassers (also der Konzentration etwa von Stickstoff, Phosphor, organischen Halogenverbindungen, chemischem Sauerstoffbedarf etc.) und der Jahresschmutzmenge richtet. Sinn dieser ökologischen Lenkungsabgabe2 ist es, einen marktwirtschaftlichen Anreiz zur Reduzierung von Gewässerbelastungen zu schaffen.
Autor(en)
Dr. Christoph Palme
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 04 / 2006 (August 2006)
Verkaufspreis
€ 32,00