Futtermittelrechtliche Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln

Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensund Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Pestizidverordnung) wurden die gemeinschaftlichen Vorschriften für Rückstände von Pestiziden in Lebens- und Futtermitteln neu geordnet und die grundlegenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen des allgemeinen Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit um spezifische Regelungen über Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln ergänzt.

Ziel der Verordnung ist es, einerseits den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Schutz der Verbraucherinteressen sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes und des Handels mit Drittstaaten zu gewährleisten.Die Regelungen umfassen
– das gemeinschaftliche Verfahren für die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide in und auf Lebens- und Futtermitteln,
– die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide in und auf Lebens- und Futtermitteln,
– die Durchführung der Kontrollen und die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen sowie Sofortmaßnahmen.
Die allgemeinen Regelungen der Pestizidverordnung, insbesondere das Antrags- und Festsetzungsverfahrens für Rückstandshöchstgehalte, wurden von Hohgardt und Uteß7 erläutert. Im Folgenden soll daher nur auf die für Futtermittel relevanten Regelungen der Pestizidverordnung eingegangen werden. Mit der Pestizidverordnung werden die bisherigen Bestimmungen der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse8, der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide9, der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs10 und der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse11 zusammengefasst und vereinfacht. Die genannten Richtlinien werden mit der Pestizidverordnung aufgehoben.
Autor(en)
Dr. Sabine Kruse
Contentpartner
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Publikation
StoffR 03 / 2006 (Juni 2006)
Verkaufspreis
€ 25,00