Einführung in das Recht der Drogenausgangsstoffe (Grundstoffüberwachungsrecht)
Teil 2: Umgang mit Grundstoffen der Kategorien 2 und 3
Wer Grundstoffe der Kategorie 2 herstellen will, bedarf hierzu keiner behördlichen Erlaubnis. Er muss allerdings die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich beim BfArM registrieren lassen (vgl. Art. 3 Abs. 6 EG-BinnenhandelsVO bzw. § 15 S. 1 GÜG), soweit die Herstellung zum Zwecke der Abgabe in der Gemeinschaft erfolgt und damit als Inverkehrbringen im Sinne des Art. 2 lit. c EG-BinnenhandelsVO qualifiziert werden kann. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 25.000 Euro bestraft wird (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 3 GÜG i.V.m. § 2 Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz [GÜG-VV]). Das BfArM bestätigt die Anzeige gemäß § 15 Satz 3 GÜG innerhalb eines Monats. Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmte öffentliche Stellen oder die Streitkräfte können dabei einer Sonderregistrierung unterworfen werden (vgl. Art. 3 Abs. 6 S. 2 EG-BinnenhandelsVO).
Autor(en)
Dr. Sascha Reichardt
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2006 (April 2006)
Verkaufspreis
€ 25,00