Die Substitution gefährlicher Stoffe im europäischen Recht

Die Richtlinie 98/24/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe verfolgt das Ziel eines Mindestschutzes sämtlicher Arbeitnehmer in der Gemeinschaft, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Sie gilt für alle Fälle, bei denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder vorhanden sein können. Sie bildet auch die Grundlage für die Festsetzung von Grenzwerten beim Arbeitsschutz2. Gefährliche chemische Arbeitsstoffe3 müssen die Kriterien für die Einstufung als „gefährliche Stoffe“ im Sinne des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG4 oder als „gefährliche Zubereitungen“ nach Richtlinie 1999/45/EG5 erfüllen. Ausgenommen sind alle Stoffe und Zubereitungen, die lediglich als „umweltgefährlich" eingestuft sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Gesetzgeber bereits eine Einstufung vorgenommen hat oder nicht.
Autor(en)
Dr. Georg Herb, Jens Hamer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2006 (April 2006)
Verkaufspreis
€ 25,00