Ausschluss gewerblicher Abfälle von der kommunalen Entsorgung
Bis zum letzten Jahr trat der Konflikt öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und Gewerbetreibender über die Abnahme von Abfällen in der Regel in der folgenden Fallkonstellation auf: Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger machte von seinem Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch und forderte auf der Grundlage der Überlassungspflichten nach § 13 KrW-/AbfG Abfallmengen ein.
So kam es insbesondere zu Streitigkeiten über die Frage der Pflicht zur Vorhaltung eines Restabfallbehälters nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung.Ebenfalls reichlichen Anlass zur juristischen Diskussion bot die Frage der Reichweite der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG.
Fragestellungen nach der Überlassungspflicht sind seit dem 01.06.2005 in den Hintergrund getreten. Die mit dem Verbot der Ablagerung unvorbehandelter Abfälle einhergehende Knappheit von Entsorgungskapazitäten hat zu einem dramatischen Preisanstieg und veränderten Verhältnissen in der Entsorgungswirtschaft geführt. Dies hat auch bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Folgewirkungen hinterlassen.
Autor(en)
Dr. Andreas Kersting
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
18. Kasseler Abfallforum (2006) (Mai 2006)
Verkaufspreis
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