Die Substitution gefährlicher Stoffe im europäischen Recht (Teil 2)

Die Altstoffverordnung sieht für die vor dem 18. September 1981 vermarkteten Stoffe – genannt Altstoffe – eine systematische Sammlung der verfügbaren Daten und eine Bewertung der Risiken mit Hilfe von Prioritätslisten vor.

Hersteller und Importeure müssen für die Altstoffe, die sie in Mengen von über 1.000 Tonnen pro Jahr oder mehr herstellen bzw. einführen, der Kommission innerhalb von zwei Jahren bestimmte, in der Altstoffverordnung genannte Basisinformationen über den jeweiligen Stoff übermitteln. Sofern ein Stoff im Anhang I der Verordnung genannt ist, verkürzt sich die Frist auf ein Jahr. Für Stoffe, die in Mengen von mehr als zehn Jahrestonnen und weniger als 1.000 Jahrestonnen hergestellt bzw. importiert werden, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Schlagworte: europäisches Umweltrecht, Altstoffe, Altstoffverordnung, gefährliche Stoffe
Autor(en)
Dr. Georg Herb, Jens Hamer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 06 / 2005 (Dezember 2005)
Verkaufspreis
€ 25,00