Nochmals: Der EU-Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen worden sind.
Hat ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel eine Zulassung erhalten, wird jedoch immer wieder die Frage diskutiert, ob von dieser neben dem Zulassungsinhaber auch ein Dritter profitieren kann, etwa dergestalt, dass er kein weiteres Zulassungsverfahren für ein stofflich übereinstimmendes Pflanzenschutzmittel betreiben muss. Konsens besteht insoweit, dass sich im Hinblick auf die in Art. 28 ff. EGV normierte Freiheit des Warenverkehrs jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ein Importeur von Pflanzenschutzmitteln auf eine für einen anderen erteilte Zulassung berufen kann. Zentraler Streitpunkt in diesem Zusammenhang und Gegenstand der vorliegenden Ausführungen sind die sich aus dem Pflanzenschutzrecht ergebenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Importe.
Autor(en)
Matthias Uteß
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 05 / 2005 (Oktober 2005)
Verkaufspreis
€ 25,00