Ein Jahr nach „van de Walle“ – viel Lärm um nichts?

Lediglich belgisches Erdreich, welches mit unabsichtlich ausgebrachten Kraftstoffen verunreinigt ist, ist auch dann Abfall im Sinne von Art. 1 lit. a der Abfallrahmenrichtlinie (AbfallRRL), wenn es noch nicht ausgekoffert ist.

Sämtliche 362.689 altlastverdächtige Flächen (Stand: 20002) bedürfen nunmehr gemäß § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. gemäß § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG einer Planfeststellung, ersatzweise „lediglich“ einer Plangenehmigung, weil es sich bei diesen Flächen ebenso wie bei unbewohnten Plattenbauten um Abfall(zwischen)lager bzw. Deponien handelt. Mehr noch, auch verschmutze Flüsse, Seen oder andere oberirdische Gewässer sind nunmehr als Abfall anzusehen.
Autor(en)
Nikolaus Schultz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 05 / 2005 (Oktober 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00