Strategien zur Umsetzung der Århus-Konvention in Deutschland

Einbettung in das allgemeine Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht oder sektorspezifische Sonderlösung für das Umweltrecht?

Die Strukturierung von Rechtsmaterien in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gehört zu den Spezifika des deutschen Rechts. Für das Verwaltungsrecht gilt insoweit nichts anderes; allerdings gibt es insoweit nur Teilkodifikationen einzelner Bereiche des allgemeinen Verwaltungsrechts. Die in der Wissenschaft immer stärker akzentuierte Rolle des allgemeinen Verwaltungsrechts wird in der Gesetzgebungspraxis nicht in gleicher Weise aufgenommen. Walter Klappstein, jemand, der wusste, wovon er sprach, hat das Dilemma schön zusammengefasst: „Hinweise der Wissenschaft (...) finden bei der Entwurfsarbeit in den Fachressorts kaum Beachtung,wenn sie aus dem allgemeinen Recht abgeleitet werden. Schon im Entwurfsstadium wird also der mit Sachargumenten begründete ‚Ressortegoismus’ spürbar (...) Für Einwände aus allgemeinen oder systematischen Gründen wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für – in der Regel eilige – Entwürfe der Fachressorts keine Zeit erübrigt. Die Kurzatmigkeit der heutigen Gesetzgebung wirkt sich zum Nachteil des allgemeinen Rechts aus“.
Autor(en)
Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 04 / 2005 (August 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00