Rückstellungsfähigkeit von Aufwendungen zur Deponienrekultivierung und -nachsorge

Nicht nur die Errichtung und der Betrieb einer Deponie, sondern insbesondere die strengen abfallrechtlichen Anforderungen an ihre Rekultivierung und Nachsorge verursachen nicht selten Aufwendungen des verantwortlichen Deponiebetreibers in dreistelliger Millionenhöhe.

Im Hinblick auf zukünftige Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen bilden Deponiebetreiber in ihrer Steuerbilanz im Zeitraum der Ablagerung – also in der Zeit, in der die späteren Kosten in die Entgelt- bzw. Gebührenkalkulation nach § 36 d Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einfließen müssen – steuermindernde Rückstellungen für sogenannte ungewisse öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten. Die Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche (Umwelt-)Verpflichtungen ist jedoch mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden, da die von der Rechtsprechung entwickelten tatbestandlichen Voraussetzungen nicht als gesichert gelten können. Die Folgen der gewinnerhöhenden Auflösung einer zu Unrecht passivierten Rückstellung können aber gerade für Deponiebetreiber fatal sein, da nach der Schließung einer Deponie mit ihr in der Regel auch keine Erträge mehr erwirtschaftet werden können. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jedoch mit seinem Schreiben vom 25.7.2005 Rechtssicherheit für Deponiebetreiber geschaffen. Das BMF erkennt in seinem Schreiben zur „steuerbilanziellen Behandlung von Aufwendungen zur Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien“ nunmehr ausdrücklich die Rückstellungsfähigkeit von Maßnahmen für die Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien an.
Autor(en)
Dr. Andreas Zühlsdorff, Dr. Oliver Geißler
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2005 (Dezember 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00