Welche Folgen drohen bei einer nicht rechtzeitigen Umsetzung der das deutsche Vergaberecht neu regelnden Richtlinie 2004/18/EG (KoordRL)?

Aufbauend auf der etablierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema der nicht rechtzeitigen Umsetzung von Richtlinien beschäftigt sich dieser Beitrag mit den Auswirkungen für den Fall, dass wegen der sich abzeichnenden schwierigen Regierungsbildung in Deutschland die Umsetzung der neuen Basisrichtlinie nicht rechtzeitig zum 31.1.2006 gelingt.

Europäische Richtlinien sind kein unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EG geltendes Recht. Das unterscheidet sie von den europäischen Verordnungen. Diese haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV). Richtlinien sind demgegenüber nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Eine Richtlinie wird damit erst durch ein nationales Gesetz oder eine nationale Verordnung innerstaatlich geltendes Recht. Es besteht allerdings eine Pflicht zur Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht. Diese folgt aus Art. 10 EGV, der die Mitgliedsstaaten zu einem gemeinschaftstreuen Verhalten verpflichtet. Dazu gehört es auch, den Rechtsakten der Gemeinschaft durch eine rechtzeitige Umsetzung in nationales Recht Geltung zu verschaffen.
Autor(en)
Prof. Dr. jur. Thomas Ax, Guido Telian, Kai H. Terschüren
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2005 (Dezember 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00