Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) – Auswirkungen auf das Vergaberecht?

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist am 24.3.2005 teilweise1 in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) sowie der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS). Ziel des Gesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 ElektroG die Festlegung der Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Elektro- und Elektronikgeräte.

Vorrangiger Zweck ist die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung und stoffliche Verwertung sowie andere Formen der Verwertung. Zudem soll der Schadstoffgehalt der Geräte verringert werden. Zwar ist die Wahrnehmung einer Vielzahl von Rechten und Pflichten, die sich aus dem ElektroG ergeben, durch die Übergangsvorschrift des § 24 ElektroG ausgesetzt, so dass beispielsweise Sammlungs- und Rücknahmepflichten erst ab dem 24.3.2006 greifen. Dennoch müssen sich die zur Sammlung und Rücknahme der Elektroaltgeräte Verpflichteten frühzeitig um die (Neu-)Organisation der gesetzlich verordneten Sammlung und Rücknahme kümmern, da zum Teil bereits bestehende Rücknahmesysteme an das ElektroG angepasst, zum Teil komplett neue Strukturen aufgebaut werden müssen.
Autor(en)
Julia Bratke, Bettina Ruhland
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2005 (Oktober 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00