Das Prinzip der Kostendeckung in der EUWasserrahmenrichtlinie – Entstehung und Gehalt
Die Integration ökonomischer Aspekte in das Management von Flussgebietseinheiten war von Beginn an ein Merkmal der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), insbesondere die Idee, ein Prinzip der Kostendeckung für die Nutzung von Wasserressourcen einzuführen.
Kostendeckung wird durch die Preise erreicht, die der Konsument der Wasserdienstleistung direkt an den Erbringer zahlt – inklusive jeder Form von Abgabe, Gebühr oder Steuer, die mit der Dienstleistung abgerechnet wird und die vom Konsumenten direkt oder indirekt zu tragen ist. Idealerweise reflektieren Preise alle finanziellen und andere Kosten, die mit der Produktion oder der Bereitstellung eines Gutes verbunden sind. Eine vollständige verursachergerechte Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen hat das Potential, die Konsumenten der Dienstleistung und die Wassernutzer über die vollständigen Kosten ihres Konsums bzw. ihrer gewässerbelastenden Aktivitäten zu informieren. Welche große Bedeutung der Etablierung einer Kostendeckung für die erfolgreiche und effiziente Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie zukommt, hat erst kürzlich eine Studie der Europäischen Umweltagentur gezeigt. Im Folgenden wird zunächst die Entwicklung des Kostendeckungsgrundsatzes in Art. 9 WRRL von dem ersten Entwurf der Kommission bis zur Erstellung der nunmehr gültigen Fassung im Vermittlungsausschuss nachgezeichnet (I.). Darauf aufbauend wird eine Interpretation der wesentlichen Elemente des Kostendeckungsprinzips des Art. 9 erläutert und diskutiert (II.). Eine kurze Zusammenfassung mit Ausblick (III.) schließt den Text ab.
Autor(en)
Dr. jur. Herwig Unnerstall
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 01 / 2006 (Februar 2006)
Verkaufspreis
€ 32,00