Der Entsorgungsvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft?

Die Entsorgung gliedert sich in verschiedene Tätigkeitsphasen. Abfälle sind einzusammeln, zu befördern und zu verwerten; der Pflichtenkreis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) beinhaltet darüber hinaus die Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen.

1 Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben sich die örE seit der Einführung des „Erfüllungsgehilfen“ im § 3 Abs. 2 Abfallbeseitigungsgesetz 1972 vielfach privater Dritter bedient, zunächst zum Bau und Betrieb von Deponien, danach auch von Sortier- und Behandlungsanlagen. Der Entsorgungsvertrag mit dem Dritten beschreibt typischerweise den modus operandi der Entsorgung, da die jeweiligen Abfallwirtschaftskonzepte das Verfahren der Verwertung/Beseitigung vorgeben. Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte kann der Entsorgungsvertrag dem Auftragnehmer auferlegen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Grundstück zu beschaffen und eine verfahrensspezifische Anlage zu errichten und zu betreiben. Wenn die Vergütung als Entgelt pro Tonne behandelten Abfalls ausgestaltet ist, wird die vom Unternehmer getätigte Investition über die Gesamtlaufzeit des Entsorgungsvertrages rentabel.
Autor(en)
RA Dr. Jan Hendrik Kempkes, RA Dr. Günther Teufel
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2006 (April 2006)
Verkaufspreis
€ 32,00