Die Deponierung von mechanisch-biologisch vorbehandeltem Abfall gemäß Abfallablagerungsverordnung

Nach der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2001 können Abfälle nach mechanisch-biologischer Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen abgelagert werden.

Zu diesen Voraussetzungen gehören: Die Deponie oder der Deponieabschnitt muss die Anforderungen für die Deponieklasse II erfüllen. Die Abfälle müssen die entsprechenden Zuordnungskriterien einhalten. Eine Überlagerung bereits abgelagerter Abfälle darf diese nicht beeinträchtigen. Verwertbare oder schadstoffhaltige Fraktionen müssen aus dem Abfall abgetrennt sein.
Autor(en)
Prof. Dr.-Ing Gerhard Rettenberger
Contentpartner
© Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft
Publikation
Zeitgemäße Deponietechnik 2006 (März 2006)
Verkaufspreis
im BASIC-Abonnement enthalten