Die EU-Richtlinie über Umwelthaftung – Auswirkungen auf das deutsche Umweltrecht
Am 21. April 2004 ist die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden der EU verabschiedet worden. Ziel der Richtlinie ist es, in der Europäischen Gemeinschaft ein System der Umwelthaftung einzuführen. Dabei geht es nicht um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Verursachern (vgl. Artikel 3 Abs. 3 RL 2004/35/EG sowie Erwägungsgrund 14); geregelt wird vielmehr die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für Umweltschäden. Nach dem Verursacherprinzip soll dabei der für einen Umweltschaden Verantwortliche zur Beseitigung und Sanierung herangezogen werden (Artikel 6 RL 2004/35/EG), zumindest die aber dafür notwendigen Kosten tragen (Artikel 8 RL 2004/35/EG).
Zugleich soll wegen der drohenden Haftung durch die Richtlinie dem Vermeidungsgebot Geltung verschafft werden; denn die verschuldensunabhängigen Haftungsnormen des europäischen Umwelthaftungsrechts sollen – so die Erwartung – die Unternehmen zu Investitionen in die Schadensvorsorge veranlassen. Ausdrücklich bestimmt die Richtlinie überdies, dass bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen muss (Artikel 5 Abs. 1 RL 2004/35/EG). Damit soll EU-weit ein öffentlich-rechtliches System der Umwelthaftung etabliert werden, das sowohl dem Vorsorgeprinzip Rechnung trägt als auch nach dem Verursacherprinzip zur Schadenbeseitigung verpflichtet. Durch dieses System wird das System des europäischen Umweltschutzes um eine Haftungskomponente ergänzt.
Autor(en)
Dr. Alexander Schinck
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 02 / 2005 (April 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00