Die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien nach dem Rotterdamer Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003
Der Umgang mit gefährlichen Chemikalien birgt Risiken, wenn dem Verwender ausreichende Kenntnisse über die Stoffeigenschaften und das erforderliche Risikomanagement fehlen. Dies ist in vielen Entwicklungsländern der Fall, in denen es nicht nur an den notwendigen Erfahrungen öffentlicher Stellen, sondern auch an der Import- und Verwendungskontrolle für den sicheren Umgang mangelt. Internationale Verträge und europäische Gesetzgebung bezwecken daher, exportierende Länder zur Kontrolle von Chemikalien zu verpflichten und zur Information der importierenden Länder über mit den Produkten verbundenen Risiken. Unter der Regie des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) gemeinsam mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wird seit 1989 ein freiwilliges Informationsaustausch- Verfahren durchgeführt. Das Verfahren wird als vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung“ oder Prior Informed Consent Procedure“ (PIC) bezeichnet.
b) Informationen über PIC-Chemikalien weiterzugeben,
c) die Entscheidungen der Vertragsparteien bekannt zu geben und
d) damit individuelle Zustimmungsverfahren überflüssig zu machen.
Das PIC-Verfahren soll den illegalen Handel mit toxischen und gefährlichen Produkten verhindern, internationale Kooperation fördern und Entwicklungsländer besser vor unkontrollierter Einfuhr gefährlicher Chemikalien bewahren. Das Rotterdamer Übereinkommen aus dem Jahre 1998 goss dieses international geübte freiwillige Verfahren in eine völkerrechtliche Form. Ihrer Umsetzung auf europäischer Ebene dient die Verordnung (EG) Nr. 304/ 2003, die seit 7.3.2003 in Kraft ist. Dieser Beitrag stellt das Rotterdamer Übereinkommen und die EG-Verordnung dar.