Abfall oder Wirtschaftsgut? – Ein altes“ Strafrechtsthema unter dem Aspekt des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Abfallbegriff
Nach § 326 StGB ist der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen unter Strafe gestellt. Es kann hiernach Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Wird infolge des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen die Umwelt in einer Weise beeinträchtigt, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann“, oder handelt der Täter aus Gewinnsucht“ liegt die Strafdrohung des (dann) besonders schweren“ Falls einer Umweltstraftat i. S. d. § 330 StGB bei bis zu zehn Jahren.
Die Schwere derartiger Strafandrohungen steht in keinem Verhältnis zu den Problemen, die das Strafrecht immer noch, auch 25 Jahre nach Schaffung des § 326 StGB, mit der Definition des Begriffes Abfall“ hat. Die, zumal bei einem verwaltungsakzessorischen Umweltstrafrecht, an sich nahe liegende direkte Übertragung der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Definition auf das Strafrecht ist nur sehr eingeschränkt möglich, denn die strafgerichtliche Rechtsprechung hat sich frühzeitig für einen eigenen strafrechtlichen Abfallbegriff“ ausgesprochen. Insbesondere im Hinblick auf die wieder verwertbaren Stoffe und Materialien war bereits in den 80er Jahren die Tendenz bei den Instanzgerichten festzustellen, den nach der damaligen Definition gemäß § 1 a. F. AbfG so genannten gewillkürten Abfall“, bei dem der Wille des Besitzers einer Sache darüber entschied, ob man es mit Abfall zu tun hat, nicht in das Strafrecht zu übernehmen. Es wurde die Befürchtung laut, dass der bloße Wille eines Besitzers, mit einer Sache in einer bestimmten Weise verfahren zu wollen (z. B. sie dem Wirtschaftskreislauf wieder zuzuführen), als Abgrenzungskriterium zwischen strafrechtlich relevantem Abfall i. S. d. § 326 StGB und einem unbemakelten Wirtschaftsgut zu beliebig und damit untauglich sei. Der Begriff der Wirtschaftsguteinrede“ ging in den Gerichtssälen um. Damit wurde eine Verteidigungslinie bezeichnet, die einem Vorwurf nach § 326 StGB die bloße Behauptung von einer subjektiven Verwertungsabsicht entgegensetzte.
Autor(en)
Dr. RA Regina Michalke
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2005 (August 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00