Reichweite der Überlassungspflichten für Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geht in seinen §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 davon aus, dass die Abfallerzeuger oder -besitzer selbst zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung verpflichtet sind. Dieser Grundsatz wird durch die Regelung der Überlassungspflichten in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG durchbrochen.
Nach dieser Vorschrift sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, ihre Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten Personen zu überlassen. Für Abfälle zur Verwertung gilt dies nicht, soweit die Abfallerzeuger oder -besitzer zu einer Entsorgung in der Lage sind oder diese beabsichtigen. Hinsichtlich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen gilt die Überlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung von vornherein nicht. Bei den Abfällen zur Beseitigung ist sie davon abhängig, dass keine Entsorgung in einer eigenen Anlage stattfindet oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
Autor(en)
Dr. Manuela Hurst
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2005 (August 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00