Kein Meilenstein der Rechtsprechung

Die lang erwartete Entscheidung zu dem umfangreichen und komplizierten Vorlagebeschluss des OVG Münster ist nunmehr am 9. Juni 2005 ergangen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die vom vorlegenden Gericht offensichtlich beabsichtigte (endgültige) Klärung etlicher die Praxis bewegender Fragen ist mit der Entscheidung nicht erfolgt. Oder anders gesagt: Der EuGH ist nicht in die ihm vom OVG Münster gestellte Falle gelaufen, wesentliche offene Fragen des Lebensmittelrechts abstrakt zu beantworten oder gar den streitgegenständlichen Sachverhalt zu entscheiden.

Vielmehr hat sich der EuGH darauf beschränkt, in apodiktischer Kürze die wesentlichen aufgeworfenen Fragen so zu beantworten, dass die Verantwortlichkeit für die rechtlichen Würdigung des Lebenssachverhalts eindeutig bei dem vorlegenden Gericht und allgemein bei den Gerichten und Behörden der Mitgliedstaaten verbleibt. Teilweise erschöpft sich dabei die Begründung in einer Wiederholung oder Umschreibung des gesetzlichen Tatbestandes (so z.B. hinsichtlich der Beantwortung der Frage der Anforderungen an den „nennenswerten Umfang“ im Sinne der Novel Food-Verordnung 258/97/EG). Insgesamt scheint mir der Stil der Begründung auch einen gewissen Unmut des EuGH über den detailliert aufgefächerten Fragenkatalog des OVG Münster auszudrücken, der hinsichtlich der Anzahl der Fragen und deren konditionaler Verknüpfung den üblichen Rahmen eines Vorlagebeschlusses deutlich sprengt.
Autor(en)
Andreas Meisterernst
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 03 / 2005 (August 2005)
Verkaufspreis
€ 25,00