Rückstandshöchstgehalte, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten, werden bisher auf der Grundlage von vier verschiedenen Richtlinien festgesetzt. Diese Richtlinien sollen nun aufgegeben und durch ein einzelnes Regelungswerk ersetzt werden. Auch werden Rückstandshöchstgehalte zukünftig auf dem Verordnungswege festgesetzt werden. Hierzu wurde am 16. März 2005 die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (im Folgenden nur noch die Verordnung“ genannt) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Novellierung des Höchstmengenrechts stellt eine konsequente Fortführung der mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 begonnenen Neuordnung des Lebensmittelrechts dar. Die Verordnung ist – mit Ausnahme der Kapitel II, III und V – am 5. April 2005 in Kraft getreten. Die Kapitel II (Gemeinschaftsverfahren für RHG3-Anträge), Kapitel III (Rückstandshöchstgehalte für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs) und Kapitel V (Amtliche Kontrollen, Berichterstattung und Sanktionen) treten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten Verordnung zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV in Kraft. Dabei soll der Anhang I innerhalb von drei Monaten und die Anhänge II, III und IV innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung erstellt werden. Über Aufbau und Inhalt der Verordnung wird berichtet.