In-House-Geschäfte, interkommunale Zusammenarbeit und Anwendung des Vergaberechts
Mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 11. und vom 13.1.2005 hat der Europäische Gerichtshof das Netz der vergaberechtlichen Vorschriften bzw. der Nachprüfungsmöglichkeit durch Bieter in drei für die Kommunen äußerst bedeutsamen Anwendungsbereichen (Anwendung des Vergaberechts bei der Beauftragung gemischt-wirtschaftlicher Gesellschaften, Ausschreibungspflicht bei interkommunalen Kooperationen, Bieterrechtsschutz auch bei -freihändigen- de-facto-Entscheidungen) enger gezogen.
Damit sind die Regeln für öffentliche Ausschreibungen weiter verschärft worden. Mit den beiden Urteilen des EuGH vom Januar wird wieder eines in aller Deutlichkeit klar: Die Zukunft der kommunalen Daseinsvorsorge und deren eigenverantwortliche Ausgestaltung durch die Kommunen wird weitgehend von den EUrechtlichen Vorgaben des Vergaberechts bestimmt. Neben dem Bereich der Privatisierung kommunaler Aufgaben wird von diesen Vorgaben zunehmend auch die interkommunale Zusammenarbeit erfasst. Für die Kommunen vergaberechtsfreie Regelungsbereiche werden immer seltener. Sie lassen sich allenfalls noch durch eine Rekommunalisierung kommunaler Aufgaben bzw. durch das andere Pendant, nämlich eine komplette Entledigung kommunaler Leistungen und mithin durch eine materielle Privatisierung, die aber keinen Beschaffungscharakter haben darf, erreichen. Ob diese Wege aber im Einzelfall überhaupt sinnvoll sind, muss der Entscheidung der einzelnen Kommune vorbehalten bleiben.
Autor(en)
Norbert Portz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2005 (Juni 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00