Verfassungsmäßigkeit des Klärschlammentschädigungsfonds
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18. Mai 2004 die Verfassungsbeschwerden von zwei Betreibern von Abwasseranlagen sowie vier Kommunen gegen die Einrichtung des Klärschlamm- Entschädigungsfonds zurückgewiesen. Die Beitragspflicht für den abgabenfinanzierten Sonderfonds für Schäden, die möglicherweise durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehen, greift nach Ansicht des 2. Senates nicht in verfassungswidriger Weise in die Grundrechte der Betreiber von Abwasseranlagen ein.
Zudem sei auch kein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG hinsichtlich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Kommunen gegeben. Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen anfallende Schlamm. Er enthält wertvolle Nährstoffe und wird daher wegen seiner Düngewirkung und seinen bodenverbessernden Eigenschaften unter anderem in der Landwirtschaft bzw. im Landschaftsbau eingesetzt. So können knappe Ressourcen geschont werden, da auf der einen Seite weniger Mineraldünger benötigt wird und auf der anderen Seite Deponieraum eingespart wird.
Autor(en)
Rechtsanwalt Michael Scheier, RA Kai Mornhinweg
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2005 (April 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00