Die gewerbliche Sammlung und Verwertung von Hausmüll

Zur Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen als Ausnahme von der Überlassungspflicht gemäß § 13 KrW-/AbfG

“Nach § 13 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltung verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Allerdings besteht nach § 13 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Für sich allein betrachtet und unter der Voraussetzung, dass diese Vorschrift im Einklang mit Gemeinschaftsrecht ausgelegt und angewendet wird, erscheint sie ausreichend, um Bedenken im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Abfall zur Verwertung auszuräumen.” Dieses Zitat aus einem Beschwerdeschreiben der Europäischen Kommission verdeutlicht in wenigen Sätzen den Stellenwert, den das Institut der gewerblichen Sammlung im deutschen Abfallrecht besitzt. Den Fragen, ob es sich hierbei nur um den “Versuch der Entkommunalisierung der deutschen Abfallwirtschaft durch die europäische Hintertür” handelt oder letztlich doch die “Götterdämmerung für die kommunale Hausmüllentsorgung” bevorsteht, ob gewerbliche Sammlungen auch “entgeltliche Geschäfte” mit Zahlungen an den Sammler beinhalten können oder ihnen stattdessen “jegliche Planungssicherheit fremd” sein muss, wird im folgenden Beitrag nachgegangen.
Autor(en)
RA; StBer. Ermbrecht Rindtorff, RA Dr. Marc Gabriel
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2004 (Mai 2005)
Verkaufspreis
€ 32,00