Italien: Die Behandlung von Altlasten im öffentlichen Recht

Im Gegensatz zum deutschen Gesetzgeber hat sich der italienische Gesetzgeber nicht zur Schaffung eines eigenen Gesetzes zum Schutz vor Altlasten und Bodenverunreinigungen entschlossen.

Entsprechende Bestimmungen sind vielmehr in das allgemeine Abfallgesetz eingegliedert worden, welches am 1. März 1997 in Kraft getreten ist. Neben Art. 51-bis des Decreto Ronchi, welcher strafrechtlichen Charakter hat, stellt Art. 17 die zentrale Vorschrift dar. Art. 17 enthält allerdings nur grundlegende, weitestgehend ausfüllungsbedürftige Regelungen. Die Regelung von juristischen und technischen Detailfragen wurde einem vom italienischen Umweltministerium (Ministero dell’Ambiente) mit nahezu zwei Jahren Verspätung erlassenem Ministerialdekret vorbehalten. Erst der Erlass dieser Ausführungsvorschriften ermöglichte die konkrete Anwendung von Art. 17 und damit die ersten, längst überfälligen Versuche zur Bewältigung der auch in Italien akuten Altlastenproblematik. Das Ministerialdekret 471/1999 legt u.a. spezifische von der Flächennutzung abhängige Kontaminationsgrenzwerte sowie allgemeine Richtlinien zur Durchführung diverser Typologien von Sanierungsmaßnahmen fest.
Autor(en)
Rechtsanwalt (BRD) und Avvocato (Italien) David Roettgen
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 05 / 2004 (Oktober 2004)
Verkaufspreis
€ 32,00