Der Projektmanager im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 35a KrWG
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) steht aktuell unter hohem Reformdruck. Durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) vom 22.7.2026 sind bereits ein neuer § 35a KrWG zur Einführung eines Projektmanagers in das abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren für Deponien in das Gesetz aufgenommen, die Regelung des § 37 KrWG zur Zulassung eines vorzeitigen Beginns erweitert sowie die Deponieverordnung geändert worden.
Erheblich umfangreichere Änderungen des KrWG ergeben sich darüber hinaus aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL).2 Die geänderte IE-RL sieht vor, dass die sog. „Umweltleistung", gemeint sind damit das Verbrauchsniveau und die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien,Wasser und Energie, und die Anlagensicherheit der erfassten Industrieanlagen, unter anderem durch Abfallvermeidung, die Optimierung von Ressourcennutzung und die Wasserwiederverwendung sowie die Vermeidung oder Minderung von Risiken bei der Verwendung gefährlicher Stoffe kontinuierlich verbessert wird. Dazu ist ein Umweltmanagementsystem einzuführen und dauerhaft zu betreiben, das durch eine neue Betreiberpflicht konkretisiert wird. Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Industrieanlagen sollen verstärkt werden, indem Emissionsgrenzwerte auf dem strengsten für die spezifische Anlage bzw. den spezifischen Anlagentyp erreichbaren Niveau festgelegt werden. Außerdem bestimmt die novellierte IE-RL neue Anforderungen an die erwähnte Umweltleistung zur Verwirklichung von Unionszielen für eine saubere, klimaneutrale Kreislaufwirtschaft bis zum Jahr 2050 und setzt dabei auf eine tiefgreifende Transformation der Wirtschaft. Dementsprechend wird die mit erheblichen Investitionen verbundene industrielle Transformation durch eine Umsetzung von in BVT-Schlussfolgerungen beschriebene BVT- oder Zukunftstechniken. Änderungen des Kreislaufwirtschaftsrechts ergeben sich vor allem daraus, dass zukünftig auch bestimmte Deponien in den Anwendungsbereich der IE-RL fallen. Die neuen Regelungen im KrWG zur Umsetzung der Richtlinie für den Bereich der Deponien enthalten Begriffe, die bisher im Kreislaufwirtschaftsrecht nicht vorkamen und auch nicht definiert waren. Dazu wird in § 3 Abs. 27 b KrWG auf die Begriffsbestimmungen des § 3 BImSchG verwiesen, die ihrerseits die Definitionen des Art. 3 der IE-RL umsetzen.
Autor(en)
Prof. Dr. Martin Beckmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05/ 2026 (September 2026)
Verkaufspreis
€ 32,00