Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie und Abwasserabgabengesetz

Die Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) und deren Umsetzung in deutsches Recht werfen die Frage auf, ob für eine 1:1-Umsetzung eine Änderung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) erforderlich ist. In dem Beitrag wird dargelegt, dass für eine 1:1-Umsetzung und die Einführung von 24-Stunden-Proben eine Änderung nicht notwendig ist. Das geänderte Überwachungsregime der KARL verbessert die Voraussetzungen, von der Bescheidlösung auf eine Messlösung überzugehen.

Die Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Behandlung von kommunalemAbwasser vom27.11.2024 (ABl. L, 12.12.2024) ist am1.1.2025 in Kraft getreten (imFolgenden: KARL). Die meisten Bestimmungen der Richtlinie sind nach Art. 33 Abs. 1 KARL bis zum31.7.2027 in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzung betrifft insbesondere die Anforderungen an kommunales Abwasser nach Anhang I der Richtlinie. Dies sind vor allemdie Einleitanforderungen (Anhang I Teil CKARL) sowie dieMethoden für dieÜberwachung und Auswertung der Ergebnisse, nach denen 24-Stunden-Proben am Ablauf zu entnehmen sind (Anhang I Teil C Nr. 2 KARL).
Autor(en)
Paul-Martin Schulz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
UWP 01 / 2026 (April 2026)
Verkaufspreis
€ 25,00