Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.4.2017 – ein Erfolg oder reformbedürftig?

Mit der Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird der sog. Anlagenbezogene Gewässerschutz, und damit die Konkretisierung der Vorgaben in den §§ 62 und 63 WHG, seit dem 1.8.2017 zum ersten Mal in Deutschland bundeseinheitlich geregelt. Im nachfolgenden Beitrag werden die Erfahrungen nach gut acht Jahren AwSV und die Probleme aus Sicht der betrieblichen Praxis beispielhaft beleuchtet. Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, die Bundes-Anlagenverordnung im Rahmen ihrer dringend erforderlichen Novellierung auch von ihrem Übermaß an Bürokratie zu entlasten.

Mit dem vollumfänglichen Inkrafttreten der Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 1.8.2017 wurde der sog. Anlagenbezogene Gewässerschutz und damit die Konkretisierung der Vorgaben in den §§ 62 und 63 WHG zum ersten Mal in Deutschland bundeseinheitlich geregelt. Die Weichen für die AwSV wurden 2006 mit der Föderalismusreform gestellt, die dem Bund im Gewässerschutz die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz sowie die abweichungsfeste Kernkompetenz für stoff- und anlagenbezogene Regelungen des Wasserhaushalts gebracht hat. Die Erarbeitung der AwSV hatte sich über gut acht Jahre hingezogen und war ein sehr langwieriger Prozess.Der Gesetzgeber musste nicht nur den bewährten Standard der 16 Landes-Anlagenverordnungen (VAwS) vereinheitlichen, sondern auch neue Regelungsinhalte aufnehmen, wie die Einstufung von Stoffen und Gemischen, die Überführung der §§ 19i, 19k und 19l WHG a. F. in die AwSV sowie Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (sog. JGS-Anlagen) und an Biogasanlagen.

 

Autor(en)
Anne Janssen-Overath
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
UWP 01 / 2026 (April 2026)
Verkaufspreis
€ 25,00