Die Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 tritt in Kraft
Was gibt es zu beachten?
Ab dem 30.12.2025 tritt die EUDR – die Entwaldungsverordnung1 – in Kraft. Sie möchte die weltweite Entwaldung stoppen und ist Teil des European Green Deals, der u. a. das Ziel verfolgt, dass die Mitgliedstaaten der EU bis 2050 klimaneutral werden. Anders als häufig angenommen, gilt die Übergangsregelung des Art. 38 Abs. 3 EUDR bis zum 30.6.2026 nicht für KMU-Unternehmen, sondern ausschließlich für Kleinst- und Kleinunternehmen, die als solche am 31.12.2020 niedergelassen waren, mithin schon bestanden und auch nur, wenn es sich bei den für die EUDR relevanten Erzeugnissen nicht um solche handelt, die unter den Anhang der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fallen. Für alle anderen Unternehmen, insbesondere mittelgroße, ist die gewährte „Schonfrist“ am 30.12.2025 vorbei.
Schätzungen zufolge sind etwa 150.000 Unternehmen und Landwirte in Deutschland von der EUDR betroffen – darüber informiert sind allerdings die wenigsten, obgleich die möglichen Bußgelder und Sanktionen enorm sein werden und die Industrie- und Handelskammern seit langem intensiv auf dieses Thema hinweisen. Neben Bußgeldern bis zu 4 % des Jahresumsatzes drohen u. a. der Einzug von Waren und Einnahmen, der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, das Verbot des Inverkehrbringens oder Bereitstellens relevanter Erzeugnisse oder relevanter Rohstoffe, das Verbot der vereinfachten Sorgfaltspflichterklärung und die Abschöpfung von Gewinnen. Der vorliegende Aufsatz möchte deshalb wichtige Aspekte in Bezug auf die Rolleneigenschaft und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen beleuchten, um mehr Klarheit zu schaffen.