Nach einem erfolglosen Anlauf in der vergangenen Legislaturperiode, das ProdSG 2021 an die durch den Geltungsbeginn der GPSR am 13.12.2024 reformierte Rechtslage anzupassen, wurde das Reformprojekt von der neuen Bundesregierung mit einem Kabinettsentwurf vom 10.10.2025 wieder aufgegriffen. Der Gesetzgeber hat sich zwar stark an den Vorstellungen der Ampel-Koalition orientiert, zugleich aber an einzelnen Stellen neue Akzente gesetzt. Bereits am 19.2.2026 trat das neue ProdSG in Kraft, nachdem das Gesetzgebungsverfahren ohne inhaltliche Kontroversen abgelaufen war. Auch wenn ein Bedeutungsverlust des nationalen Produktsicherheitsrechts nicht von der Hand zu weisen ist, wird das neue ProdSG kein Schattendasein fristen. Dafür sorgen schon die nationalen Sanktionen im Allgemeinen und das Ordnungswidrigkeitenrecht im Besonderen. Der vorliegende Beitrag soll die wesentlichen Inhalte des ProdSG 2026 vorstellen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Neuerungen und die Folgen für die betroffene Wirtschaft gelegt wird.
Am 10.10.2025 legte die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften" vor.1 Es handelte sich insoweit um ein sog. Artikelgesetz, das aus insgesamt sechs Artikeln bestand. Im Zentrum des Artikelgesetzes stand dabei Art. 1 mit der „Änderung des Produktsicherheitsgesetzes". Das weitere Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung des Bundesrates lief geräuschlos ab, sodass das reformierte Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) schon am 5.2.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet werden konnte und gemäß Art. 6 des Artikelgesetzes am 19.2.2026 in Kraft trat.3 Hinter der Reformstandmit der Verordnung (EU) 2023/988 (sog. EU-Produktsicherheitsverordnung bzw. GPSR)4 die kürzlich erfolgte Neuordnung des Rechts der Verbraucherprodukte auf Unionsebene, welche seit dem 13.12.2024 EU-weit insbesondere die Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von (Verbraucher-) Produkten (sog. B2C-Produkten)5 gemäß Art. 3 Nr. 1 VO (EU 2023/988 regelt. Aufgrund der unmittelbaren Geltung der GPSR ist der Bedarf für das nationale Produktsicherheitsrecht spürbar gesunken, zumal das ProdSG seit 2011 die Richtlinie 2001/95/EG (sog. Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie) 6 ins nationale Recht umsetzte. Das zukünftige ProdSG enthält daher die Durchführungsbestimmungen der GPSR. Zugleich wurde das ProdSG 2021 um jene Bestimmungen bereinigt, die bislang der nationalen Transformation der Richtlinie 2001/95/EG dienten; denn die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie wurde ebenfalls mit Wirkung vom 13.12.2024 aufgehoben, Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 2023/988. Als Schwerpunkt des neuen ProdSG (sog. Prod-SVen) i. V.m. den Verordnungen zum ProdSG wird die Umsetzung der europäischen Richtlinien aus dem harmonisierten Bereich bezeichnet. Tatsächlich spielen insoweit wichtige Sektoren wie elektrische Betriebsmittel, Spielzeuge, Maschinen oder Druckgeräte eine Rolle. Im Folgenden soll das neue ProdSG 2026 im Einzelnen vorgestellt werden. Der Fokus liegt dabei auf den vom Gesetzgeber modifizierten Normen und Regelungen.