Ahndungslücken im Chemikaliensanktionsrecht aufgrund gesetzgeberischer Verweisung „ins Leere“
Die Verwendung von Blankettnormen führt gelegentlich zu Ahndungslücken, die mal mehr, mal weniger offensichtlich sind. Der Beitrag beschreibt eine solche Ahndungslücke im Chemikaliensanktionsrecht, genauer: im Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV). Verstöße gegen weite Teile des EU-Chemikalienrechts aus der Zeit vor dem 18.1.2025 können aufgrund einer gesetzgeberischen Rückverweisung „ins Leere“ nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
„Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) ist ein in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerter Grundsatz des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts und Ausdruck des sog. Gesetzlichkeitsprinzips: Ein Rechtsverstoß darf nur dann als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die Ahndung zum Tatzeitpunkt gesetzlich vorgesehen war. Fehlt es an einer Ahndungsmöglichkeit, ist unerheblich, ob sie bewusst und willentlich nicht in das Gesetz aufgenommen oder versehentlich vergessen wurde. Entscheidend ist allein der Wortlaut des Gesetzes (nulla poena sine lege scripta).
Autor(en)
Mathias Priewer, Nicolas Sebastian Klasen, Hanna Knaut
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 01 / 2026 (April 2026)
Verkaufspreis
€ 25,00