Die novellierte Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 nach der Änderungsverordnung VO 2025/2650 im Jahr 2026 – deutliche Vereinfachungen?

Die Entwaldungsverordnung EUDR, die den Beitrag der EU an der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung minimieren möchte, ist Teil des European Green Deals, der u. a. das Ziel verfolgt, bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität in der EU zu gewährleisten. Die EUDR hatte sich entgegen früheren Zusicherungen als „Bürokratiemonster“ entpuppt, sodass eine Überarbeitung noch vor Inkrafttreten Ende 2025 angezeigt war. Aufgrund des neuen Ansatzes der EU, gemäß Draghi-Report Wettbewerb und Umweltschutz zu vereinen, sowie technischen Notwendigkeiten aufgrund von überlasteten EU-Systemen, aber auch massivem Druck aus EU- und Drittstaaten, wurde der zeitliche Anwendungsbereich durch die Änderungsverordnung VO 2025/2650 sehr kurzfristig zum zweiten Mal verschoben4 und die EUDR 2.0 um teilweise erhebliche Erleichterungen ergänzt, die der Beitrag zusammenfasst und einordnet.Weiter soll es bis zum April 2026 ein Review-Verfahren der novellierten EUDR geben, welches weitere Vereinfachungen verspricht.

Zwischen 1990 und 2020 sind weltweit Wälder mit einer Fläche von ca. 420 Mio. ha – das entspricht der Größe der EU – und 10 % der 1990 noch existierenden Wälder verloren gegangen. Wälder sind für den Kampf gegen den Klimawandel essenziell, sei es zur Reinigung von Luft, Gewässern und Böden, wegen des Wasserrückhalts oder der CO2-Bindung. Als Teil des European Green Deals7 ist es Ziel der EUDR, den Beitrag der EU an der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und letztlich die Verantwortung für die Lieferkette zu übernehmen. Sie betrifft dabei aber nur in Anhang I genannte Erzeugnisse aus relevanten Rohstoffen (Rinder,Kakao,Kaffee,Ölpalme,Kautschuk, Soja und Holz).
Autor(en)
Maximilian Mnich, Hannes Heidorn
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 01 / 2026 (April 2026)
Verkaufspreis
€ 25,00