Einordnung von Einwegkunststoffprodukten nach dem Einwegkunststofffondsgesetz
Eine kritische Würdigung der Entscheidungspraxis des Umweltbundesamtes
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten haben sich seit dem Jahr 2024 nach den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes beim Umweltbundesamt zu registrieren, wobei eine Einordnung unter eine Produktart nach Anlage 1 zum Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) notwendig ist. Es kann hierzu für möglicherweise einschlägige Produkte durch den Hersteller ein entsprechender Antrag zur Einordnung des jeweiligen Produkts beim Umweltbundesamt gestellt werden. Der folgende Beitrag befasst sich mit der derzeitigen Entscheidungspraxis des Umweltbundesamtes zu der Kategorie der Lebensmittelbehälter nach Nr. 1 Anlage 1 zum EWKFondsG und unterzieht diese anhand der zugehörigen Gesetzesmaterialien einer kritischen Würdigung.
Autor*innen
Julia Zinke, Barbara Birkhoff, LL.M.
Autor*innen
Julia Zinke, Barbara Birkhoff, LL.M.
Autor(en)
Dr. Markus W. Pauly
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2025 (September 2025)
Verkaufspreis
€ 32,00