Die Geltungsdauer von (luftrechtlichen) Planfeststellungsbeschlüssen

Mit einem Planfeststellungsbeschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 LuftVG wird Baurecht für ein (i.d.R.) raumbedeutsames Vorhaben geschaffen (vgl. auch §§ 4, 5 ROG). Der luftrechtliche Planfeststellungsbeschluss hat die Rechtswirkungen des § 75 VwVfG, soweit sich nicht aus § 9 LuftVG Abweichendes ergibt.

Planfeststellungsbeschlüssen gehen in der Regel mehrjährige Planungsprozesse und -verfahren voraus und es folgen ihrem Erlass mitunter langjährige Verwaltungsstreitverfahren nach. Neben den für den Vorhabenträger positiven Wirkungen ist nach § 9 Abs. 3 LuftVG auch zu beachten, dass der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft tritt, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist. Daneben ist es nicht ausgeschlossen, dass sich tatsächliche und rechtliche Rahmenbedingungenändern, die Auswirkungen auf die Geltung eines Planfeststellungsbeschlusses haben können. Ausgehend von dem Institut der Bestandskraft sollen die Entwicklungen, die sich in den letzten Jahren ergeben haben, aufgezeigt werden.

Autor*innen Prof. Dr. Ulrich Hösch
Autor(en)
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 04 / 2024 (November 2024)
Verkaufspreis
€ 32,00