Der „Bau-Turbo“ im Lichte des Unionsrechts – ist die neue BauGB-Regelung europarechtskonform?

Mit dem geplanten „Bau-Turbo“ soll als Teil der Novellierung des Baugesetzbuches in § 246e BauGB eine Sonderregelung aufgenommen werden, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen soll. Auf seiner Grundlage kann – befristet für drei Jahre – von den Vorschriften des Baugesetzbuches abgewichen werden, um auch ohne langwierige Bebauungsplanverfahren zusätzlichen Wohnraumzügiger zu schaffen.

Dabei wird auch der Außenbereich in Anspruch genommen, wobei sich wie schon bei der Ausdehnung des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens auf den Außenbereich durch § 13b BauGB a.F. besondere unionsrechtliche Anforderungen stellen. Parallelen zu der für europarechtswidrig erklärten Regelung des § 13b BauGB a.F. werfen die Frage nach der Vereinbarkeit der „Bau- Turbos“ mit dem Unionsrecht auf. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 246e BauGB-E und untersucht die unionsrechtlichen Grenzen, insbesondere in Bezug auf den Umweltschutz, welche der Gesetzgeber beachten muss, damit die neue Regelung auch im Außenbereich im Einklang mit dem Unionsrecht steht und einen Beitrag zu einer Beschleunigung der Wohnraumschaffung leisten kann.
Autor(en)
Dr. Mathias Hellriegel LL.M.
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 04 / 2024 (November 2024)
Verkaufspreis
€ 32,00