Das Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Die grenzüberschreitende Abfallverbringung unterliegt der behördlichen Überwachung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und dem deutschen AbfVerbrG. Durch strenge Kontrollen und Verbote sollen eine ordnungsgemäße Verbringung sowie die umwelt- und gesundheitsverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle am Bestimmungsort sichergestellt werden.
Dabei hängt die Anwendung der in der Verordnung geregelten Kontrollmechanismen davon ab, welche Abfälle wohin und zu welchem Zweck verbracht werden sollen.
Für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sowie von denjenigen zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB der Verordnung aufgeführt sind, erschien es dem europäischen Gesetzgeber zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und erforderlichenfalls alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen sowie begründete Einwände gegen die Verbringung erheben können. Deshalb besteht hier im Interesse eines präventiven Umweltschutzes ein Verbringungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. die Abfälle dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Notifizierung und behördlicher Zustimmung verbracht werden. Zu dem muss den Behörden innerhalb bestimmter Fristen der Beginn eines konkreten Transportes angezeigt und ein Beleg über den Transport, die Annahme der Abfälle in der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage und die tatsächliche Verwertung oder Beseitigung vorgelegt werden.
Für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sowie von denjenigen zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB der Verordnung aufgeführt sind, erschien es dem europäischen Gesetzgeber zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und erforderlichenfalls alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen sowie begründete Einwände gegen die Verbringung erheben können. Deshalb besteht hier im Interesse eines präventiven Umweltschutzes ein Verbringungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. die Abfälle dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Notifizierung und behördlicher Zustimmung verbracht werden. Zu dem muss den Behörden innerhalb bestimmter Fristen der Beginn eines konkreten Transportes angezeigt und ein Beleg über den Transport, die Annahme der Abfälle in der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage und die tatsächliche Verwertung oder Beseitigung vorgelegt werden.
Autor(en)
Dr. Olaf Kropp
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2016 (Dezember 2016)
Verkaufspreis
€ 32,00