Getrenntsammlungspflicht von Alttextilien für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seit 01.01.2025 – Stand und Perspektiven
Seit dem 1. Januar 2025 unterliegen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Pflicht zur getrennten Sammlung von Alttextilien nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 KrWG. Diese Pflicht ist dabei keine Erfindung des deutschen Gesetzgebers, sondern Umsetzung von EU-Recht.
Das Inkrafttreten der Getrenntsammelpflicht für Textilabfälle zum 1. Januar 2025 war vielerorts mit Unsicherheiten und Missverständnissen verbunden, wozu auch eine teilweise unkorrekte mediale Berichterstattung beitrug. Unklarheiten gab es sowohl bei der Frage, wer zur Getrenntsammlung verpflichtet ist, als auch bei der Frage, was alles in die Getrenntsammlung gehört. Die Schwierigkeiten resultieren zum Teil auch daraus, dass sich der regulatorische Rahmen derzeit in einer Übergangsphase hin zu einem System der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien befindet. Notwendige Definitionen, Produktkennzeichnungen und neuartige Faser-zu-Faser- Recyclingverfahren werden erst mit der aktuellen Novelle der Abfallrahmenrichtlinie und ihrer nationalen Umsetzung erwartet werden können.
Autor(en)
Dr. jur. Holger Thärichen
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
36. Abfall- und Ressourcenforum (2025) (April 2025)
Verkaufspreis
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