Rechtliche Anforderungen an die Klimafolgenprüfung im Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung und Erweiterung von Deponien

Mit dem Beitrag „Klimaschutz bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen“ hat die Autorin gemeinsam mit Klaus-Peter Dolde über die Herausforderungen berichtet, die die Berücksichtigung des Zweckes des Klimaschutzgesetzes und der zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KSG bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen stellen.

Im Anschluss hieran werden die rechtlichen Anforderungen an die Klimafolgenprüfung im Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung und Erweiterung von Deponien vertieft betrachtet.
Auf der 21. UN-Klimaschutzkonferenz wurde am 12.12.2015 das Pariser Klimaschutzübereinkommen verabschiedet. Die Vertragsparteien kamen im Pariser Klimaschutzabkommen überein, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2°C über dem vor industriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Kern des Pariser Klimaschutzabkommens sind Selbstverpflichtungen der Vertragsstaaten. Sie legen selbst fest, welchen Beitrag zum Schutz der Erdatmosphäre sie ab dem Jahr 2020 leisten werden. Der Bundestag hat dem Übereinkommen von Paris mit Gesetz vom 28.9.2016 zugestimmt. Es ist am 4.11.2016 in Kraft getreten.

Autor(en)
Dr. Andrea Vetter
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2024 (Dezember 2024)
Verkaufspreis
€ 32,00