Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer die Schwellenwerte der IE-Richtlinie überschreitenden Anlage

Zu den allgemeinenVorschriften über dasVerfahren bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gehört die Öffentlichkeitsbeteiligung. Zweck dieser Beteiligung imförmlichenVerfahrenist es, erheblicheEinwendungen von durch die Anlage Betroffenen rechtzeitig zu hören sowie in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben zu erreichen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem Genehmigungsverfahren kann für Anlagenbetreiber unangenehm sein. Die Möglichkeit, von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen, ist dann problematisch, wenn mit der beabsichtigten Anlagenänderung die jeweiligen Leistungsgrenzen der Industrieemissionen-RL überschritten werden. Dann handelt es sich nach der Richtlinie um eine wesentliche Änderung. Der Beitrag geht der Frage nach, ob in diesen Fällen neben der Änderungsgenehmigung zudem eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist. Unlängst geriet diese Frage auch in den unionsrechtlichen Fokus.

Autor*in: Dr. Felix Schmidhäuser
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Publikation
UWP 03 / 2022 (August 2022)
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