§ 57 Abs. 2 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen und die Auslegung des Begriffs „wesentliche Änderung“ an einer Abwasserbehandlungsanlage
Ein Beispiel für das Nebeneinander des Wasserrechts von Bund und Ländern
Der Beitrag arbeitet einen Vorschlag dazu aus, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der „wesentlichen Änderung“ an einer Abwasserbehandlungsanlage aus § 57 Abs. 2 S. 1 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen imLichte von Bundesrecht und Landesrecht auszulegen ist. Hierzu wird nach einer Standortbestimmung des Begriffs imWasserrecht eine Analyse seiner Zielrichtung und seines Bedeutungsgehalts vorgenommen. In diesem Zuge wird zudem erläutert, für welche Abwasserbehandlungsanlagen das landesrechtliche Genehmigungserfordernis überhaupt in Frage kommt und wie sich dessen Verhältnis zum Wasserhaushaltsgesetz des Bundes bestimmt.
Autor*in Maximilian Lodd
Autor*in Maximilian Lodd
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© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
UWP 04 / 2022 (Oktober 2022)
Verkaufspreis
€ 25,00