Zur Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung der ABA-VwV

Unter besonderer Berücksichtigung von Anlagen zur Aufbereitung von Altholz zur energetischen Verwertung

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) vom20. Januar 2022 dient der Umsetzung derBVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung (Durchführungsbeschlüsse [EU] 2018/1147 und [EU] 2019/- 2010) in nationales Recht. In Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV werden immissionsschutzrechtliche Vorgaben für Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen gemacht. Darunter fallen u.a. auch Anlagen nach Nr. 8.11.2.3. des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Dies sind Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 der Anlage 1 zur 4. BImSchV erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oderMitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag. Dies können bei Erreichen der Mengenschwellen auch Anlagen zur Aufbereitung von Altholz zur energetischen Verwertung sein oder beispielsweise auch Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Abfällen, sog. EBS-Anlagen.

Autoren*innen: Dr. Markus W. Pauly und Patrick Krampitz
Autor(en)
Dr. Markus W. Pauly
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
UWP 04 / 2022 (November 2022)
Verkaufspreis
€ 25,00