Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen wasserpolizeilicher und baupolizeilicher Generalklausel

Zugleich Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 17.12.2021 – 7 C 9.20 (BayVBl. 2022, 421)

Die verschiedenen Befugnisnormen des besonderen Ordnungs-bzw. Sicherheitsrechts sind ein gegenüber den Befugnisnormen des allgemeinenOrdnungs- bzw. Sicherheitsrechts spezielleres Instrumentarium mit dem Ziel der Herstellung gesetzeskonformer Zustände. Am praxisrelevantesten dürften insoweit die baupolizeilichen Standardermächtigungen und Generalklauseln der Landesbauordnungen sein. In Bayern sind dies die Generalklausel des Art. 54 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BayBO sowie insbesondere die Standardermächtigungen aus Art. 74–76 Bay- BO.1 Aber auch für andere Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts – insbesondere im Umweltrecht – statuieren Landes- und Bundesgesetze ein spezielles Instrumentarium an Standardermächtigungen und Generalklauseln, um den Behörden die Möglichkeit zu verschaffen, im Einzelfall die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geboten sind (vgl. § 100 Abs. 1 S. 2WHG, § 62 KrWG, § 15 Abs. 1 LImSchG NRW).

Autor*in: Leon Scherff
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Publikation
UWP 02 / 2022 (Mai 2022)
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