Drittanfechtung der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans
Zum Urteil des BVerwG vom 22.6.2023 – 10 C 4.23
Gegenstand des Rechtsstreits war eine behördliche Verbindlichkeitserklärung für einen Sanierungsplan nach § 13 Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Dieser war auf Veranlassung der Beigeladenen erstellt worden und bezog sich auf eineAltlast in Formeiner ehemaligenKiesgrube, die bis 1976 mit unterschiedlichen, teilweise gefährlichen Abfällen verfüllt worden war. In dem Sanierungsplan war vorgesehen, dieAbfälle nicht aus der ehemaligenKiesgrube zu entfernen, sondern sie anOrt und Stelle „einzukapseln“, d.h. durch technische Maßnahmen (u.a. Oberflächenabdichtung, Dichtwand, hydraulische Sicherung) an einer Mobilisierung und Ausbreitung zu hindern. ImRahmender vorausgegangenen Sanierungsuntersuchung war auch ein Vergleich möglicher Sanierungsvarianten durchgeführt worden, in dessen Ergebnis die technische Sicherung der Altlast durch „Einkapselung“ als vorzugswürdige Sanierungsvariante erschien. Auf Antrag der Beigeladenen hatte das Landratsamt als zuständige Behörde den Sanierungsplan mit Bescheid vom 2.12.2014 unter Beifügung von Nebenbestimmungen für verbindlich erklärt und zugleich auch die zurUmsetzung des Sanierungsplans erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt.
Autor*in: Andreas Henke
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Publikation
UWP 01 / 2024 (Februar 2024)
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