Der neue Herstellerbegriff des Einwegkunststofffondsgesetzes – oder: Wer zahlt für den „Ayran- Becher“?

Das EWKFondsG dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 7 der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (nachfolgend: EWKRL) und tritt seit dem 1.1.2024 schrittweise in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.

Das am 11.5.2023 in Kraft getretene Einwegkunststofffondsgesetz (nachfolgend: EWKFondsG) verpflichtet seit dem 1.1.2024 Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einwegprodukten, sich an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Mit dem EWKFondsG wurde eine neue Definition des Herstellerbegriffs eingeführt. In Anlehnung an das im Verpackungsrecht bewährte System des Feststellungsantrags zur Feststellung der Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz (nachfolgend: VerpackG) wurde auch ein solches im EWKFondsG eingeführt. Durch das Feststellungsverfahren sollen Zweifelsfragen über die Pflichten nach dem EWKFondsG geklärt und Rechtsklarheit geschaffen werden. Dass dieses System in der derzeitigen Ausgestaltung leider das Gegenteil bewirkt, zeigt unter anderem die kritisierte „Ayran-Entscheidung“ des Umweltbundesamtes (nachfolgend: UBA). Die Entscheidung des UBA und das Problem der Feststellungsanträge im EWKFondsG sind Gegenstand dieses Beitrags.

Autor: Christoph Schnoor und Arne Stumpe
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Publikation
AbfallR 04 / 2024 (August 2024)
Verkaufspreis
€ 32,00