Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz – ein (verfassungs-)rechtliches Wagnis

The following paper carries on exactly where Olaf Reidt finished in the last issue of EurUP (1/2020). As is shown below, the so-called „Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz“ – an act which provides the legal framework for other legislation permitting specific building projects at a later time – is hardly compatible with German Basic Law and European Union Law, more particularly with the guarantee of effective judicial protection.

Das Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz – MgvG) ist am 1.4.2020 in Kraft getreten. Gegenstand dieses (Vorschalt-) Gesetzes ist es, ein Verfahren zu schaffen, um anschließend den Neu oder Ausbau sowie die Änderung von Verkehrsinfrastrukturprojekten durch (Maßnahmen-) Gesetz anstelle eines Verwaltungsakts zulassen zu können, § 1MgvG. Dabei soll also die bislang für entsprechende Vorhaben erforderliche administrative Planfeststellung durch – im Einzelnen noch zu beschließende – Maßnahmengesetze ersetzt werden. Der Gesetzgeber verspricht sich von dieser „neuen“ Form der Projektgenehmigung unmittelbar durch Bundesgesetz eine erhöhte Legitimation und beschleunigte Umsetzung bestimmter Verkehrsinfrastrukturprojekte. Er fasst darunter insgesamt 13 Projekte, die in § 2 MgvG aufgelistet sind. Dazu zählen unter anderem der Aus- und Neubau der Eisenbahnstrecke von Hannover nach Bielefeld (Nr. 6), die Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals (Nr. 11), aber auch Projekte wie der Neubau der Eisenbahn-Kurve Espenau- Mönchehof nach Fuldatal-Ihringshausen (Nr. 4) oder der Ausbau der Eisenbahnstrecke von Niebüll über Klanxbüll nach Westerland (Nr. 6a).

Autor: Dr. Alexander Brade
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© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 02 / 2020 (April 2020)
Verkaufspreis
€ 32,00